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VVGE 1976/77 Nr. 23

Obwalden · 1976-10-26 · Deutsch OW
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VVGE 1976/77 Nr. 23, S. 24: Art. 29 BauG. Eine Abbruchverfügung richtet sich gegen das polizeiwidrige Objekt, nicht gegen die fehlbare Person. Sie ist erst zu lässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nichts nützten. Entscheid des Reg

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VVGE 1976/77 Nr. 23, S. 24: Art. 29 BauG. Eine Abbruchverfügung richtet sich gegen das polizeiwidrige Objekt, nicht gegen die fehlbare Person. Sie ist erst zu lässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nichts nützten. Entscheid des Regierungsrates vom 26. Oktober 1976 (Nr. 667). Eine Abbruchverfügung will nicht die fehlbare Person treffen, sondern sie richtet sich vielmehr gegen das Objekt, welches materiell polizeiwidrig ist. Anders verhält es sich mit der Strafklage, die gegen den Urheber eines unrechtmässigen Zustandes zu führen ist und auch dessen Bestrafung will. Die Abbruchverfügung wäre demnach, unter Hinweis auf die Vorgeschichte und ausführlicher Begründung, dem heutigen Eigentümer der Zweizimmerwohnung zu eröffnen, ungeachtet der Tatsache, dass er mit den angeblich widerrechtlichen Vorkehren nichts zu tun hat. Falls tatsächlich eine Rechtswidrigkeit vorliegt, und falls das öffentliche Interesse in erheblichem Masse verletzt ist, dann ist es vom öffentlichen Recht her gesehen an sich gleichgültig, wer die Behebung des Zustandes in Kauf zu nehmen hat; der Betroffene muss aber zur Ausführung einer entsprechenden Abbruchverfügung taugen, d.h. passiv legitimiert sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, dann ist die Verfügung nichtig. Ob eine allenfalls gegenüber dem heutigen Stockwerkeigentümer durchgesetzte Abbruchverfügung bedeutende zivilrechtliche Folgen haben könnte, ist vom Regierungsrat nicht weiter zu prüfen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob in der Tatsache, dass ein Stockwerk einem neuen Zweck zugeführt wurde, eine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen über Mit- und Stockwerkeigentum vorliege. Zwar nicht nichtig, aber doch anfechtbar ist der ergangene Gemeinderatsbeschluss schliesslich aus folgendem Grund: Die Vorinstanz hat sogleich die schärfste baupolizeiliche Massnahme, nämlich den Abbruch, verfügt. Der Regierungsrat hat dieses Vorgehen in konstanter Praxis als unzulässig erachtet, da es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten zuwiderläuft. Auf den vorliegenden Streitfall angewandt bedeutet dies, dass nicht ohne weiteres wegen formeller Polizeiwidrigkeit die Beseitigung einer eigenmächtig, ohne baupolizeiliche Bewilligung erstellten Anlage angeordnet werden kann; vielmehr ist, wenn die Gemeinde glaubt, es handle sich um einen bewilligungspflichtigen Umbau, nachträglich das Baubewilligungsverfahren und gegebenenfalls ein Ausnahmebewilligungsverfahren durchzuführen. de| fr | it Schlagworte regierungsrat widerrechtlichkeit entscheid zustand nichtigkeit baupolizei wille person ausführung verfügung(art. 5 vwvg) abbruchbefehl Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1976/77 Nr. 23